Allgemeine Geschäftsbedingungen von Getränke Friesacher

Hier finden Sie die AGB des traditionsreichen Getränkeunternehmens aus St. Andrä im Lavanttal.

 

Lieferbedingungen

Geltungsbereich:

  • 1. Für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen zwischen Auftraggeber und dem Auftragnehmer Firma Friesacher gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • 2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn der Auftragnehmer, dass heißt eine vertretungsbefugte Person des Auftragnehmers, diese oder auch nur Teile von diesen ausdrücklich und schriftlich akzeptiert, wobei diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiterhin ihre Gültigkeit behalten, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
  • 3. Alle Vereinbarungen, Zusagen, vertraglichen Änderungen oder Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Mündliche Aussagen bzw. Angaben sind nur verbindlich, sofern in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers schriftlich darauf Bezug genommen wird.
  • 4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsfälle mit dem Auftragnehmer als vereinbart. Maßgeblich ist jeweils die gültige Fassung bei Vertragsabschluss.

Angebot und Vertragsschluss:

  • 5. Aufträge und Bestellungen vom Auftraggeber bedürfen einer Annahme und schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Die während der Angebotsphase abgegebenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind als annähernde Richtwerte zu betrachten, soweit sie nicht ausdrücklich durch den Auftragnehmer als verbindlich bezeichnet wurden.
  • 6. Der Vertrag ist ab dem Zeitpunkt für den Auftragnehmer rechtsverbindlich sobald die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers mit firmenmäßiger Unterzeichnung durch den Auftraggeber retourniert wurde.
  • 7. Nachträgliches Bekanntwerden von Veränderungen in den persönlichen oder finanziellen Verhältnissen des Auftraggebers, berechtigt den Auftragnehmer, vom Liefervertrag zurückzutreten bzw. Sicherstellung zu verlangen. Schadenersatzansprüche jedweder Art des Auftraggebers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen. Der dem Auftragnehmer daraus entstandene Schaden ist vom Auftraggeber zu ersetzen.

Preise:

  • 8. Die Preise verstehen sich in EURO, soweit nicht anders vereinbart, gelten ab Werk bzw. Lager exklusive Verpackung, Verladung, Entsorgung, Zölle, Versicherung und Umsatzsteuer. Alle Angebote sind freibleibend (unbeschadet einer eventuellen Preisbindung), unverbindlich und dienen als bloße Preisinformation und basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des Angebotes bzw. aus aktuellen Preislisten und jeweils gültigen Montageverrechnungssätzen des Auftragnehmers.
  • 9. Das Angebot wird vorbehaltlich der Abklärung der Steuerschuld gelegt. Eventuelle Steuern (inkl. Ertragssteuern) und Gebühren sind im Angebotspreis nicht enthalten und vom Auftraggeber zu tragen und zu entrichten.
  • 10. Sofern der Auftraggeber Änderungen im Liefer- und Leistungsumfang wünscht, ist der Auftragnehmer zu einer angemessenen Preisänderung berechtigt, aber nicht verpflichtet.

Zahlungsbedingungen:

  • 11. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen ab Fälligkeit in der Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank entsprechend Artikel 3 der RL 2000/35/EG vom 29. Juni 2000 zu berechnen. Sollte der Auftraggeber auch nach Setzung einer Nachfrist seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen sein, so berechtigt dies den Auftragnehmer ausstehende Lieferungen zurückzuhalten, sämtliche offene Forderungen aus diesen oder anderen Geschäften einzufordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Eine Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschaden wie Mahn- und Betreibungskosten gilt als ausbedungen.
  • 12. Forderungen des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer unterliegen einem Zessionsverbot mit absoluter Drittwirkung.
  • 13. Wechsel und Schecks werden nicht angenommen.
  • 14. Der Auftraggeber ist in keinem Fall berechtigt mit eigenen Forderungen welcher Art auch immer gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen.
  • 15. Der Auftraggeber hat auf Verlangen des Auftragnehmers eine Sicherstellung (abstrakte Bankgarantie) für alle vom Auftraggeber zu leistenden Zahlungen für das gesamte Projekt abzugeben bzw. auszustellen.

Zurückbehaltungsrecht:

  • 16. Ein Zurückbehaltungsrecht betreffend den Kaufpreis bzw. den Werklohn durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen (siehe Punkt 14).

Lieferung und Lieferzeit:

  • 17. Die Lieferfrist beginnt soweit nicht anderes vereinbart ab Eingang der Anzahlung zu laufen. Unvorhergesehene Umstände, welche die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen behindern, verlängern die Lieferfristen um den jeweiligen Zeitraum bzw. befreien den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung und berechtigen den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu Schadenersatzforderungen. Beide Vertragsteile sind verpflichtet sich gegenseitig unverzüglich, schriftlich über das Eintreten und absehbare Ende von Behinderungen bzw. von solchen Ereignissen zu informieren.

Eigentumsvorbehalt:

  • 18. Ein Eigentumsvorbehalt gilt als vereinbart. Der Kaufgegenstand bzw. die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen im Eigentum des Auftragnehmers.
  • 19. Im Falle des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt die Ware auch ohne Zustimmung des Käufers bzw. des Auftraggeber abzuholen.
  • 20. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei sonstiger Haftung, dem Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers in seinem jeweiligen Lieferland Rechtsgültigkeit zu verschaffen.

Gewährleistung:

  • 21. Der Auftragnehmer leistet Gewähr.
  • 22. Mängelrügen müssen bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich nach Empfang bzw. Inbetriebnahme der Anlage schriftlich und begründet beim Auftragnehmer erhoben werden. Dies gilt auch für versteckte Mängel mit Beginn des Fristenlaufes unmittelbar nach der Entdeckung. Unterlässt der Auftraggeber eine unverzügliche Information des Auftragnehmers und behebt der Auftraggeber selbst oder lässt den Mangel durch Dritte beheben, so hat der Auftraggeber die zur Behebung des Mangels auftretenden Kosten selbst zu tragen. Beim Auftreten von Mängeln ist der Auftraggeber erst dann berechtigt selbst zu beheben oder Dritte zu beauftragen, wenn der Auftragnehmer einer 3fachen Aufforderung nicht in angemessener Frist nachkommt. Für Arbeiten durch Drittfirmen oder durch den Auftraggeber selbst übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung.
  • 23. Durch eine Ersatzlieferung oder Mängelbehebung erlischt jeder Anspruch auf Vertragsaufhebung und es tritt keine Fristverlängerung der ursprünglichen Gewährleistungsfrist ein.
  • 24. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten wie Transport, Fahrt-, Wegzeit etc. sind vom Auftraggeber zu tragen.
  • 25. Die Anwendung von § 924 ABGB ist ausgeschlossen.

Haftung:

  • 26. Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für nachweisliche Schäden aus Vorsatz und krass grober Fahrlässigkeit für den positiven Schaden und maximal der Nettoauftragssumme.
  • 27. Voraussetzung jedweder Haftung des Auftragnehmers ist die vollständige Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Auftraggeber, insbesondere der vollständigen Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen.
  • 28. Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.

Datenschutz:

  • 29. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Daten des Auftraggebers im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen.
  • 30. Der Auftraggeber und seine Mitarbeiter sind verpflichtet, den Vertragsinhalt sowie alle sonstigen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Zeichnungen etc. gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln bzw. geheim zu halten. Dies gilt ebenso für unternehmerische Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie das Know-how des Auftragnehmers und mit der Firma des Auftragnehmers verbundenen Unternehmen.

Gerichtsstand, anwendbares Recht:

  • 31. Für alle Streitigkeiten die sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergeben, ist das für den Sitz in Wolfsberg sachlich und örtlich zuständige österreichische Gericht zuständig. Es gilt österreichisches materielles Recht, wobei die Anwendung der UN-Kaufrechtskonvention (Uncitral) sowie die internationalen Verweisungsnormen einvernehmlich ausgeschlossen werden. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

Sonstiges:

  • 32. Erfüllungsort ist grundsätzlich der Sitz des Auftragnehmers, und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
  • 33. Irrtümer und technische Anpassungen, sowie Übersetzungsfehler bleiben vorbehalten. Es kann anlässlich der Projektierung durch den Auftragnehmer zu Änderungen von Parametern in Abweichung zu Ausschreibungen/Leistungsverzeichnissen etc. zur Optimierung der Anlage kommen.
  • 34. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie die Wirksamkeit der diesen Bestimmungen zugrunde gelegten Verträge. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel bzw dem Zweck möglichst nahe kommt, zu ersetzen. Dabei ist auf die unter II. vereinbarten Bedingungen Bedacht zu nehmen.
  • 35. Die für die Erstellung der Anlage erforderlichen behördlichen Bewilligungen werden ausschließlich durch den Auftraggeber erwirkt und sind die daraus entstehenden Kosten von diesem zu tragen.
  • 36. Der Auftraggeber hat sein Bedienpersonal, sowie sämtliche Personen, welche Zugang zur Anlage haben, über diese Bedingungen umfassend aufzuklären, diese umfassend auf Grundlage der Betriebs- und Wartungsanleitungen zu schulen und nur geeignetes Bedienpersonal einzusetzen. Für Bedienfehler schließt der Auftragnehmer jedwede Haftung aus.
  • 37. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen wurden zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt, besprochen und individuell aufeinander abgestimmt.